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Bekanntmachung
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderinitiative “Forschungscampus – öffentlich-private Partnerschaft für Innovationen”
http://www.bmbf.de//foerderungen/16942.php
Stichtag: 15.02.2012
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Der weitere Ausbau der Zusammenarbeit von Wissenschaft und Wirtschaft ist ein zentrales Ziel der “Hightech-Strategie 2020 für Deutschland” der Bundesregierung.
Erhebliche Potenziale liegen darin, neue Themen in einem mittel- bis langfristigen Zeithorizont in öffentlich-privaten Partnerschaften – verstanden als ein spezifisches Kooperationsinstrument für Forschung und Innovation – aufzunehmen. Diese Formen der Zusammenarbeit sind geeignet, strategische Vorlaufforschung der Unternehmen in Deutschland im präkompetitiven Bereich zu stärken und damit auch wirtschaftliches Wachstum in neuer Qualität vorzubereiten. Sie können gleichzeitig mit einer besonderen Hebelwirkung die öffentliche Forschung durch private Investitionen stärken.
Mit der Förderinitiative “Forschungscampus – öffentlich-private Partnerschaft für Innovationen” startet das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) einen Wettbewerb, um die Errichtung solcher öffentlich-privater Partnerschaften, hier “Forschungscampus” genannt, in Deutschland anzuregen und zu unterstützen. Im Rahmen dieser Förderinitiative wird das BMBF
- finanzielle Anreize zum Aufbau neuer Modelle des Forschungscampus in zukunftsweisenden Forschungs- und Technologiefeldern geben,
- einen Erfahrungsaustausch über gute Praktiken ihrer Implementierung und über den Nutzen dieser Kooperationsform in Gang setzen
- und die Forschungscampus-Modelle auf dem Weg ihres Aufbaus begleiten.
Ein Forschungscampus im Sinne dieser Förderrichtlinien führt eine kritische Masse aus Wissenschaft und Wirtschaft für die Forschung zusammen und bearbeitet diese themenzentriert. Er zeichnet sich durch eine Kombination von drei Merkmalen aus:
- Er bündelt Kompetenzen bzw. Forschungsaktivtäten von wirtschaftlicher und öffentlicher Forschung an einem Ort, möglichst auf dem Campus einer Hochschule oder Forschungseinrichtung (Proximität, “industry on campus”).
- Er nimmt neue Themen im gemeinsamen Interesse von Wissenschaft und Wirtschaft mit einer mittel- bis langfristigen Perspektive auf und bearbeitet sie gemäß ihrem spezifischen Forschungsprofil, im Idealfall auf Basis eines ausgewiesenen Forschungsprogramms.
- Er wird durch eine verbindliche öffentlich-private Partnerschaft getragen. Diese öffentlich-private Partnerschaft wird durch maßgebliche Eigenbeiträge der beteiligten Partner unterlegt, die von der BMBF-Projektförderung unabhängig sind und im Aufbau des Forschungscampus vorausgesetzt werden.
Generell kann die Forschung in dem Forschungscampus in der gesamten Spanne von der Grundlagenforschung bis an die Schwelle der wettbewerblichen Entwicklung betrieben werden, mit substanziellen Anteilen in der Grundlagenforschung. Darüber hinaus werden komplementäre Ziele verfolgt, wie etwa die Ausbildung und Gewinnung des wissenschaftlichen Nachwuchses, die Weiterbildung von Personal oder auch die Internationalisierung.
Mit der Förderinitiative “Forschungscampus – öffentlich-private Partnerschaft für Innovationen” sollen neue Forschungsfelder von starker Komplexität, einem hohen Forschungsrisiko und/oder besonderen Potenzialen für Sprunginnovationen mit dem Forschungscampus wirtschaftlich nutzbringend erschlossen werden. Damit können für Deutschland neue Technologie- und Know-how-Führerschaften möglich gemacht werden, denn die Forschungsfelder zu den Technologien und Dienstleistungen “für übermorgen” zeichnen sich häufig durch einen neuen Zuschnitt, starke Interdisziplinarität sowie eine frühe Bedarfsorientierung aus.
1.2 Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der EU-Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), ABl. (EU) L 214 vom 09.08.2008, S. 3, und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.
Gemäß Artikel 1 Absatz 6a AGVO werden einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, keine Einzelbeihilfen gewährt.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Forschung und Entwicklung im Forschungscampus
Gegenstand der Projektförderung sind Aktivitäten der Forschung und Entwicklung (FuE) zum Aufbau eines Forschungscampus wie unter Nummer 1.1 beschrieben. Ferner können FuE-Aktivitäten für substanzielle Weiterentwicklungen bereits bestehender Modelle des Forschungscampus gefördert werden. Die Projektförderung für einen Forschungscampus kann sich in flexibler Regelung insgesamt über einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren erstrecken (siehe Nummer 5). Die Förderung trägt komplementär und je nach Bedarf zu dem Aufbau des Forschungscampus durch die Partner bei:
- Vorphasen
Es kann eine bis zu zweijährige Vorphase für die (auch inhaltliche) Konzepterstellung sowie die Definition und Vorbereitung der Organisations- und Managementform und der rechtlich-administrativen Vereinbarungen gefördert werden. Diese Vorphase muss eine notwendige Vorbereitung der späteren FuE-Aktivitäten sein.
- Hauptphasen
Der anschließende Aufbau bzw. die substanzielle Weiterentwicklung soll eine Strategie bzw. Entwicklung mit definierten Meilensteinen im Zeitverlauf erkennen lassen (siehe beispielhaftes Phasenmodell im Leitfaden für Antragsteller zu diesen Förderrichtlinien). Die geförderten FuE-Projekte stehen mit der Entwicklung des Forschungscampus in Beziehung.
Die FuE-Arbeiten (Vor- und Hauptphasen) sind im Bereich der anwendungsorientierten Grundlagenforschung (“oriented basic research” gemäß Frascati Manual) oder im Bereich der angewandten Forschung (industrielle Forschung gemäß der AGVO) angesiedelt. FuE-Projekte zu fachlichen Fragestellungen (siehe nachfolgende Nummer (2)) sollen in den Hauptphasen im Wesentlichen der anwendungsorientierten Grundlagenforschung zugeordnet sein. Sie können nur in Ausnahmefällen im Bereich der angewandten Forschung angesiedelt sein.
Es können Projekte zu folgenden Inhalten gefördert werden:
- Erkenntnisgewinn zu innovativen Kooperations- und Managementstrukturen und -prozessen, zum Beispiel anhand der modellhaften:
- Konzeptentwicklung oder -weiterentwicklung für einen neuen Forschungscampus (schwerpunktmäßig in der Vorphase),
- Organisationsentwicklung bzw. Aufbau des innovativen Managements (schwerpunktmäßig in der Vorphase),
- Erarbeitung von Beiträgen für den Erfahrungsaustausch (siehe Nummer 2.2),
- Aktivitäten, welche auf die Einbeziehung von Kleinen und Mittleren Unternehmen (KMU) ausgerichtet sind, zum Beispiel der Austausch von hoch qualifiziertem Personal,
- innovativen Strategieentwicklung einschließlich Aktivitäten zur Umsetzung der komplementären Ziele des Forschungscampus, zum Beispiel im Bereich von Nachwuchsförderung und Qualifizierung des Personals oder des internationalen Wissenschaftleraustauschs.
- Forschung und Entwicklung zu fachlichen Fragestellungen, zum Beispiel:
- Entwicklung eines Forschungsprogramms und des damit verbundenen Evaluationskonzeptes (schwerpunktmäßig in der Vorphase),
- Projekte zum Start der Forschungsarbeiten zum Eintritt in die Implementierungsphase,
- Forschung und Entwicklung mit starker Interdisziplinarität und/oder hohem technologischen Risiko,
- wissenschaftliche Aktivitäten bei Stiftungsprofessuren oder Nachwuchswissenschaftlergruppen.
Die Themen der fachlichen Fragestellungen werden durch das spezifische Forschungsprofil bzw. das Forschungsprogramm des Forschungscampus festgelegt, das durch die beteiligten Partner im Zuge seines Aufbaus definiert wird (“bottom up”-Ansatz). Je weiter sich die FuE-Aktivitäten in Richtung Entwicklung bewegen, umso stärker ist die Finanzierung außerhalb der Förderinitiative “Forschungscampus” vollständig durch die Partner – vornehmlich im Rahmen der Eigenbeiträge zu ihrer öffentlich-privaten Partnerschaft – zu tragen.
Bei einem Forschungscampus mit eigener Rechtsform müssen die nicht nach diesen Förderrichtlinien geförderten Tätigkeiten dieses Forschungscampus stets einen größeren Prozentsatz der Gesamttätigkeit ausmachen als die nach dieser Förderinitiative geförderten Tätigkeiten.
2.2 Erfahrungsaustausch und Integration
Zur Gesamtbegleitung der zur Förderung ausgewählten Forschungscampus-Modelle wird – neben dem Wettbewerb zum Forschungscampus – ein Projekt des Erfahrungsaustausches und der Integration gefördert, durch welches die Erfahrungen mit öffentlich-privaten Kooperationsformen für die Forschung für einen breiten Kreis von Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen nutzbar gemacht werden sollen.
Durch dieses Projekt soll die Wissensbasis der Innovationsforschung und Innovationspolitik über den Forschungscampus oder auch ähnliche öffentlich-private Kooperationsformen für die Forschung erweitert werden. Gegenstand dieses Projektes ist, Informationen zu übergreifenden Gesichtspunkten im Zusammenhang mit der Strukturierung und der Organisation von Modellen des Forschungscampus oder ähnlichen Kooperationsformen systematisch zusammenzutragen, zielgruppenspezifisch aufzuarbeiten und den Akteuren bei und außerhalb dieser Modelle, einschließlich der Politik und der Fachöffentlichkeit, zur Verfügung zu stellen. Unter anderem sollen in dem Projekt Good-Practice-Modelle im nationalen wie im internationalen Raum erkundet und dargestellt werden. Es werden ausschließlich nicht vertrauliche Inhalte ausgetauscht.
Die Umsetzung der Förderinitiative erfolgt als “lernendes Programm”. Das BMBF behält sich vor, weitere Maßnahmen zur Weiterentwicklung und zum Erfahrungsaustausch zu implementieren (siehe auch Nummer 8. Evaluationsprozesse).
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. In diesem Rahmen ist auch ein Forschungscampus im Sinne dieser Förderrichtlinien antragsberechtigt, wenn er als eigene Rechtsform aufgebaut ist. Für das Projekt des Erfahrungsaustauschs und der Integration sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen antragsberechtigt.
Für Unternehmen im ausländischen Mehrheitsbesitz gelten bei der Förderung Einschränkungen. Diese betreffen das Vorhandensein einer Niederlassung in Deutschland sowie die Durchführung des Vorhabens und Verwertung der FuE-Ergebnisse im Inland.
Die Antragstellung von KMU wird ausdrücklich begrüßt. Zur KMU-Definition der Europäischen Kommission siehe:
http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Bewerbungen können von einem Zusammenschluss aus mindestens einer wissenschaftlichen Einrichtung aus dem Bereich der öffentlichen Forschung und – bevorzugt mehreren – Wirtschaftsunternehmen, darunter möglichst auch Kleinen und Mittleren Unternehmen, eingereicht werden. Seitens der öffentlichen Forschung können Hochschulen und/oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in dem Forschungscampus vertreten sein, darunter mindestens eine Hochschule, sofern nicht besondere Gründe für den Verzicht auf Hochschulen als Partner sprechen.
Von den Bewerbern wird erwartet, dass sie den Aufbau oder die substanzielle Weiterentwicklung eines Forschungscampus in gleichberechtigter öffentlich-privater Partnerschaft beabsichtigen, vorbereiten oder betreiben. Mit Einstieg in die erste Hauptphase (siehe Nummer 2.1) wird die Verpflichtung zu einer mindestens fünfjährigen Zusammenarbeit, einschließlich der Finanzierung der zu leistenden Eigenbeiträge, für den Aufbau bzw. die substanzielle Weiterentwicklung des Forschungscampus vorausgesetzt. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist in den vorzulegenden Bewerbungsunterlagen nachzuweisen.
Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Ist ein Vorhaben im Verbund mehrerer antragsberechtigter Einrichtungen vorgesehen, haben die Partner eines “Verbundprojekts” ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 -
http://www.kp.dlr.de/profi/easy/bmbf/pdf/0110.pdf
entnommen werden.
Für den Fall, dass schutzrechtsfähige Ergebnisse entwickelt werden und diese Ergebnisse nach der Kooperationsvereinbarung einem Unternehmen gehören sollen, dann muss das Unternehmen, das Eigentümer dieser Ergebnisse wird, seinen Sitz in Deutschland haben.
Die Gewährung der Zuwendung an Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Zuwendungen keine Beihilfe i.S.v. Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind und die Vorgaben in den Nummern 3.1 und 3.2 des Gemeinschaftsrahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (FuE Gemeinschaftsrahmen) hinsichtlich wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten berücksichtigt werden.
Antragsteller bzw. Konsortien können nur dann gefördert werden, wenn sie die Voraussetzungen der AGVO erfüllen. Großunternehmen können daher auch nur dann gefördert werden, wenn diese das Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchführen würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, mithin wenn ein Anreizeffekt i.S.v. Artikel 8 der AGVO vorliegt.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren bezogen auf die einzelnen Vorhaben als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Für die jährliche Summe der projektbezogenen Zuwendungen ist pro Forschungscampus ein Orientierungsrahmen von einer bis zwei Millionen Euro gegeben. Für das Projekt des Erfahrungsaustausches und der Integration zur Gesamtbegleitung ist eine maximale Laufzeit von vier Jahren anzusetzen. Es wird für diese Laufzeit eine Zuwendung in Höhe von bis zu einer Million Euro gewährt.
Entsprechend dem Zuwendungszweck können aufeinander aufbauende Projekte in zeitlicher Staffelung beantragt werden, wenn sie mit mehreren Phasen im Aufbau eines Forschungscampus (siehe Nummer 2.1) in Beziehung stehen. Insgesamt wird die Förderung des BMBF einen Zeitraum von fünfzehn Jahren nicht überschreiten. Das BMBF behält sich vor, nach zehnjähriger Förderung den Orientierungsrahmen für die jährliche Summe der projektbezogenen Zuwendungen abzusenken.
Pro Unternehmen wird, betrachtet über den gesamten Förderzeitraum (einschließlich Vorphase), eine kumulative Förderhöhe von 15 Millionen Euro für Projekte aus dieser Förderinitiative nicht überschritten. Dies setzt voraus, dass mehr als 50 % der förderfähigen Kosten durch Tätigkeiten entstehen, die der anwendungsbezogenen Grundlagenforschung zuzuordnen sind. Entstehen mehr als 50 % der förderfähigen Kosten durch Tätigkeiten der angewandten Forschung, beträgt die kumulative Förderhöhe pro Unternehmen maximal 10 Millionen Euro.
Verbundprojekte von Unternehmen und Hochschulen und/oder Forschungseinrichtungen sind in solchen Fällen bevorzugtes Förderinstrument, in denen der Forschungscampus nicht bzw. noch nicht als eigene Rechtsform existiert. Einzelprojekte der beteiligten Partner können, soweit begründet, ebenfalls gefördert werden.
Zuwendungsfähig sind die projektbedingten Personalausgaben bzw. -kosten, Sachausgaben bzw. -kosten und Investitionen soweit es sich nicht um Gebäude und Grundstücke handelt. Nicht förderfähig sind Ausgaben bzw. Kosten für die Verwaltung des Forschungscampus.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Die in Artikel 6 e) AGVO genannten Schwellenwerte und die in Artikel 31 AGVO genannten Förderquoten werden nicht überschritten. Die AGVO lässt für Verbundprojekte von Antragstellern von Kleinen und Mittleren Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.
Eine Kumulation von Mitteln aus dieser Förderinitiative und Fördermitteln anderer Bundesprogramme zur Komplementärfinanzierung innerhalb einzelner Vorhaben ist grundsätzlich nicht gestattet.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).
7. Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der übergreifenden Betreuung der Förderinitiative hat das BMBF den Projektträger Jülich beauftragt.
Ansprechpartner sind
Dr. Alexander Linn
Dr. Dieter Labruier
Projektträger Jülich
Technologische und regionale Innovationen (TRI 4)
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich
Tel.: 02461 61-1805 (-4046)
Fax: 02461 61-8047
ptj(at)forschungscampus-deutschland.de.
Es wird empfohlen, vor dem Einreichen von Förderanträgen mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Außerdem steht den Interessenten ein Leitfaden mit detaillierten Hinweisen zur Erstellung der Antragsunterlagen zur Verfügung (siehe auch http://www.forschungscampus-deutschland.de).
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
http://www.foerderportal.bund.de
abgerufen oder unmittelbar beim BMBF oder seinem Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems “easy” dringend empfohlen (http://www.kp.dlr.de/profi/easy/index.html).
Sämtliche eingereichte Unterlagen werden Eigentum des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe. Das BMBF behält sich das Recht vor, Unterlagen zu Archivierungszwecken selbst oder durch Dritte unter Sicherung der gebotenen Vertraulichkeit auf Datenträger aufzunehmen und zu speichern. Die Urheberrechte werden mit Einreichen der Antragsunterlagen nicht übertragen und verbleiben bei den Antragstellern.
7.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
7.2.1 Wettbewerbsrunde und Erstanträge
Bis spätestens zum
15. Februar 2012
sind dem vom BMBF beauftragten Projektträger die Bewerbungen und die ersten förmliche Förderanträge in schriftlicher und elektronischer Form auf dem Postweg vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Bewerbungen und Anträge können sich beziehen (vgl. Nummer 2):
- auf eine bis zu zweijährige Vorphase
- auf die erste Hauptphase
- eines im Aufbau oder in substanzieller Weiterentwicklung befindlichen Forschungscampus
- oder auf einen Vorschlag für das Projekt des Erfahrungsaustausches zur Gesamtbegleitung und der Integration.
Die Bewerbungsunterlagen und Förderanträge sind in 5-facher Ausfertigung sowie in elektronischer Form auf einem geeigneten Datenträger (z.B. CD-ROM) einzureichen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Bewerbungen müssen enthalten:
- bei Vorphasen für einen Forschungscampus
- anvisiertes Konzept und Struktur des Forschungscampus
- Thema des Forschungscampus, Darstellungen zur geplanten Forschung bzw. zu einem Forschungsprogramm sowie zu den beteiligten bzw. beabsichtigten Partnern
- anvisierte Grundzüge der Zusammenarbeit der Partner in der öffentlich-privaten Partnerschaft und deren Struktur, anvisierte Höhe der Eigenbeiträge bezogen auf die jeweiligen Partner
- Entwurf der Phasenplanung zum Aufbau bzw. zur substanziellen Weiterentwicklung des Forschungscampus über den gesamten anvisierten Förderzeitraum und Darstellung der anvisierten Perspektive darüber hinaus
- Antrag/Anträge entsprechend den Vorgaben unter Nummer 7.1 für die Vorphase mit Zieldarstellung, Arbeitsplan, Zeit- und Meilensteinplanung, den eingebrachten Kompetenzen sowie einer aussagekräftigen Finanzplanung,
bei Hauptphasen für einen Forschungscampus
- Konzept und Struktur des Forschungscampus
- Thema des Forschungscampus, Darstellungen zur vorgesehenen Forschung bzw. zu einem Forschungsprogramm sowie zu den beteiligten Partnern
- Grundzüge der Zusammenarbeit der beteiligten Partner in der öffentlich-privaten Partnerschaft und deren Struktur
- Phasenplanung zum Aufbau bzw. zur substanziellen Weiterentwicklung des Forschungscampus über den gesamten geplanten Förderzeitraum und Darstellung der Perspektive darüber hinaus
- Antrag/Anträge entsprechend den Vorgaben unter Nummer 7.1 für die anstehende Hauptphase mit Zieldarstellung, Arbeitsplan, Zeit- und Meilensteinplanung, den eingebrachten Kompetenzen sowie einer aussagekräftigen Finanzplanung
- Erklärung der beteiligten Partner zur Umsetzung einer gleichberechtigten öffentlich-privaten Partnerschaft (Erklärung über das Vorhandensein eines Kooperationsvertrags incl. IPR-Regelung); Verpflichtungserklärung zu einer mindestens fünfjährigen Zusammenarbeit unter Bereitstellung der erforderlichen Eigenbeiträge mit Angabe der Höhe dieser Eigenbeiträge bezogen auf die jeweiligen Partner,
bei Vorschlägen für das Projekt des Erfahrungsaustausches zur Gesamtbegleitung und der Integration
- Antrag (ggf. Verbundanträge) entsprechend den Vorgaben unter Nummer 7.1 mit Zieldarstellung, Arbeitsplan, Zeit- und Meilensteinplanung sowie einer aussagekräftigen Finanzplanung
- Darstellung des Eigeninteresses des Antragstellers und Erläuterungen zu den beteiligten Personen, ihrer Funktion im Vorhaben sowie ihrer fachlichen Kompetenz.
Ausführliche Informationen zu den Bewerbungsunterlagen und Anträgen können dem Leitfaden für Antragsteller entnommen werden.
7.2.2 Fortschrittsberichte und Aufbauanträge
Zusätzlich zu den üblichen Berichtspflichten nach den NKBF 98 bzw. BNBest-BMBF 98 sind die Bewerber für einen Forschungscamus verpflichtet, spätestens drei Monate nach Ablauf einer Vorphase einen gemeinsamen Fortschrittsbericht über die Ergebnisse der Vorphase in 5-facher Ausfertigung sowie in elektronischer Form vorzulegen. Mit dem Fortschrittsbericht sind gegebenenfalls die förmlichen Förderanträge mit Bezug auf die erste Hauptphase (Implementierung) des Forschungscampus in 5-facher Ausfertigung sowie in elektronischer Form auf einem geeigneten Datenträger (z.B. CD-ROM) vorzulegen.
Spätestens drei Monate vor Ablauf einer Hauptphase sind die Bewerber für einen Forschungscampus verpflichtet, einen gemeinsamen Fortschrittsbericht über die Ergebnisse dieser Phase in 5-facher Ausfertigung sowie in elektronischer Form vorzulegen. Mit dem Fortschrittsbericht sind gegebenenfalls die förmlichen Förderanträge mit Bezug auf die nächste Hauptphase des Forschungscampus in 5-facher Ausfertigung sowie in elektronischer Form auf einem geeigneten Datenträger (z.B. CD-ROM) vorzulegen.
Die weiterentwickelten Bewerbungsunterlagen und Anträge müssen den in Nummer 7.2.1 dargestellten Vorgaben entsprechen.
7.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren
7.3.1 Auswahl- und Entscheidungsverfahren für Forschung und Entwicklung im Forschungscampus
Die eingegangenen Bewerbungen und die entsprechenden Anträge in der Wettbewerbsrunde werden unter Beteiligung einer unabhängigen Jury nach den folgenden Kriterien bewertet:
- Konzeption sowie strukturelle und organisatorische Eigenschaften (inkl. Leitung und Management) des im Aufbau oder in der substanziellen Weiterentwicklung befindlichen Forschungscampus in Bezug auf die im Zuwendungszweck dargelegten Merkmale, Attraktivität und Nutzen
- Relevanz des Themas gemäß den Ausführungen im Zuwendungszweck, Qualität/Exzellenz und Strukturierung der Forschung bzw. des Forschungsprogramms, fachliche Kompetenz der Partner
- Zusammenwirken und strategisches Interesse der beteiligten Partner, Ausgewogenheit und Verbindlichkeit der Kooperation zwischen den beteiligten Partnern aus Wissenschaft und Wirtschaft, insbesondere auch hinsichtlich der IPR-Regelungen
- Anreizeffekte der Förderung, Tragfähigkeit und Entwicklungspotenziale des Forschungscampus gemäß der von den Bewerbern dargelegten Phasenplanung, Plausibilität der perspektivischen Darstellungen darüber hinaus, erwartete Wirkungen auf den Innovationsstandort
- Zielbeitrag, Qualität (Arbeitsplan, Zeit- und Meilensteinplanung), eingebrachte Kompetenzen sowie Notwendigkeit der Zuwendung und Plausibilität und Angemessenheit der Finanzplanung des/der eingereichten Forschungsvorhaben(s) mit Bezug auf die erste Phase der Förderung.
Einzelheitliche Erläuterungen zu den Bewertungskriterien sind dem Leitfaden für Antragsteller zu entnehmen.
Auf der Grundlage dieser Kriterien wählt die Jury bis zu zehn Bewerbungen aus (Vorphasen oder erste Hauptphasen), darunter bis zu zwei Bewerbungen, die sich nicht auf den Aufbau, sondern auf eine substanzielle Weiterentwicklung eines Forschungscampus beziehen.
Auf Basis des Fortschrittsberichts zu einer Vorphase werden die Aufbauanträge für die erste Hauptphase (Implementierung) unter Beteiligung der Jury nach den oben genannten Kriterien, insbesondere nach Zielbeitrag, Meilensteinplanung des/der für diese Phase vorgesehenen Forschungsvorhaben(s) sowie nach Notwendigkeit der Zuwendung sowie Plausibilität und Angemessenheit der Finanzplanung bewertet.
Auf Basis des Fortschrittsberichts zu einer Hauptphase werden die Aufbauanträge für die nächste Hauptphase unter Beteiligung der Jury oder eines fachlich besetzten Expertengremiums nach den oben genannten Kriterien, insbesondere nach Zielbeitrag, Meilensteinplanung des/der für diese Phase vorgesehenen Forschungsvorhaben(s) sowie nach Notwendigkeit der Zuwendung sowie Plausibilität und Angemessenheit der Finanzplanung bewertet.
Auf der Grundlage der Bewertung wird das BMBF nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entscheiden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
7.3.2 Auswahl- und Entscheidungsverfahren für das Projekt des Erfahrungsaustausches und der Integration
Die eingegangenen Anträge für das Projekt des Erfahrungsaustausches zur Gesamtbegleitung und der Integration werden von der unabhängigen Jury nach den nachfolgenden Kriterien bewertet:
- fachliche wie organisatorische Kompetenz (gegebenenfalls Zusammenwirken der Verbundpartner)
- Zielbeitrag, Arbeitsplan, Zeit- und Meilensteinplanung des eingereichten Forschungsvorhabens
- Notwendigkeit der Zuwendung sowie Plausibilität und Angemessenheit der Finanzplanung.
Auf der Grundlage der Bewertung wird das BMBF nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entscheiden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
8. Evaluationsprozesse
Das BMBF behält sich vor, zur Bewertung von Zielerreichung, Instrumentenangemessenheit und erster Wirkungen der Förderinitiative begleitende Evaluierungsprozesse durchzuführen. Auf Anforderung sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Evaluierung notwendigen Daten den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich für die Evaluierung verwendet und vertraulich behandelt.
9. Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 16.08.2011
Bundesministerium für
Bildung und Forschung
Im Auftrag
Kathrin Meyer
Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung
Weitere Informationen
Einrichtungen
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
Kategorie:
Programmausschreibungen
Zugeordnete Länder:
Deutschland
Zugeordnete Themen:
FuE-Förderung, FuE-Infrastruktur, Innovation, Wirtschaft, Märkte
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Bekanntmachung des BMBF von Richtlinien zur Förderung von “BioProFi – Bioenergie – Prozessorientierte Forschung und Innovation” im Rahmen des Förderkonzepts “Grundlagenforschung 2020+” und des “6. Energieforschungsprogramms der Bundesregierung
http://www.bmbf.de//foerderungen/16947.php
Stichtag: 28.10.2011
Die Bundesregierung hat am 28. September 2010 ihr Energiekonzept für eine umweltschonende, zuverlässige und bezahlbare Energieversorgung vorgelegt, das die künftige Energieversorgung Deutschlands in ihren Grundzügen vorgibt.
Zu den wichtigsten Vorgaben bis 2050 zählen:
- Reduktion der Treibhausgasemissionen um mindestens 80% (gegenüber 1990)
- Ausbau der erneuerbaren Energien auf einen Anteil von 60% am Bruttoendenergieverbrauch bzw. 80% am Bruttostromverbrauch
Der Übergang in das Zeitalter der erneuerbaren Energien verlangt eine tief greifende Modernisierung der Energiewirtschaft. Zukunftsweisende Innovationen sind entscheidend um den Strukturwandel hin zu einer nachhaltigen Energieversorgung voranzutreiben. Einen wesentlichen Beitrag hierzu wird die Energieforschung leisten.
Das BMBF setzt den Schwerpunkt seiner Forschungsförderung auf die Grundlagenforschung. Hiermit werden zwei wichtige Voraussetzungen für das Gelingen der Energiewende geschaffen:
- Kontinuierliche Grundlagenforschung schafft die Wissensbasis, um bestehende Technologien in der Anwendung weiterentwickeln zu können.
- In der Grundlagenforschung entstehen neue innovative Technologien, die in Zukunft als Alternativen zur Verfügung stehen werden.
Bioenergie kommt unter den erneuerbaren Energien ein besonderer Stellenwert zu, da sie ohne größere naturbedingte Schwankungen verfügbar ist und für den Ausgleich von Energieschwankungen beim Einsatz fluktuierender regenerativer Quellen, wie Sonne und Wind, herangezogen werden kann.
Bioenergieforschung reicht von Biomasseentstehung, über Konversionsverfahren, die Produktion von Biokraftstoffen und die Produktaufbereitung bis zu systemischen Aspekten, wie Nahrungsmittel-Konkurrenz und Energiebilanzierung.
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Das zentrale Ziel der Bioenergieforschung besteht darin, in Deutschland eine international wettbewerbsfähige Nutzung von Biomasse zu ermöglichen. Kompetenzen aus Wissenschaft und Wirtschaft sollen gebündelt werden, um die Potentiale neuer Forschungsansätze in der Bioenergie im Sinne der Hightech-Strategie der Bundesregierung zu erschließen. Hierzu gehören auch integrative Konzepte, die energetische und stoffliche Biomassenutzung miteinander koppeln und neben Energie auch erneuerbarer Rohstoffe für die chemische Industrie bereitstellen.
Ziel der “Förderinitiative BioProFi” ist es, durch innovative Projekte aus dem Bereich der Grundlagenforschung neue und weitergehende Impulse zur Nutzung und Verwertung von Biomasse zu geben. Es soll die Wissensbasis geschaffen werden, um bestehende Technologien verbessern zu können und neue Prozessketten zu ermöglichen.
Im Einzelnen sind folgende Punkte von Bedeutung:
- Ergiebige Biomasseentstehung im Hinblick auf die spätere Nutzung
- Erhöhung des Ertrags durch Biomasse-Vorbereitung (Neue Verfahren, Nutzung der gesamten Pflanze)
- Verständnis der Wechselwirkung zwischen Substrat und Emission
- Identifikation der Engpässe von Stoffwechsel- und Produktionswegen
- Wechselseitige Beeinflussung von Prozessführung, biochemischen Prozessen und der Veränderung mikrobiologischer Lebensgemeinschaften
- Recycling der Wertstoffe (z. B. Stickstoff und Phosphor Verbindungen)
- Integration moderner Sensorik
- Systemische Gesichtspunkte, wie Energiebilanz
- Sozio-ökologische Aspekte, wie gesellschaftliche Transparenz von technologischen Entwicklungen
Die “Förderinitiative Bioenergie – Prozessorientierte Forschung und Innovation (BioProFi)” trägt der Tatsache Rechnung, dass die Nutzung der Bioenergie von großer internationaler Bedeutung ist. Ziel der Förderinitiative ist es daher, auch Forschungsprojekte zu unterstützen, die auf eine internationale Kooperation setzen. Dabei geht es in erster Linie darum, die europäische Zusammenarbeit durch die Verzahnung von nationalen Maßnahmen mit Programmen anderer Mitgliedstaaten bzw. die Ausschreibungen in den EU-Rahmenprogrammen zu intensivieren. Hier bieten sich insbesondere Kooperationsprojekte im Rahmen des “Strategic Energy Technology Plan” der Europäischen Kommission an (SET-Plan). Im Rahmen der Programme der Internationalen Energieagentur (IEA) besteht ebenfalls eine Möglichkeit der internationalen Zusammenarbeit.
1.2 Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Eingereichte Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb.
2. Gegenstand der Förderung
Die Förderinitiative “BioProFi” wählt bewusst einen breiten Ansatz und schließt im Grundsatz kein Projekt der Grundlagenforschung im Bereich der Bioenergie aus. Die Förderung umfasst alle Bereiche in denen die Klärung grundlegender Fragestellungen zur Weiterentwicklung bestehender Technologien beitragen oder zu neuen innovativen Technologien führen kann, die in Zukunft als Alternativen zur Verfügung stehen.
Im Folgenden werden entlang der Prozesskette Themen genannt, die als vorrangig eingestuft werden:
Biomasseentstehung:
- Screening von Mikroorganismen (z.B. lithotrophe Organismen), die neue Substrate (z.B. reduzierte Schwefelverbindungen) für die Biomasseerzeugung erschließen. Ziel ist es Substrate zu nutzen, die beispielsweise als industrielle Abfallprodukte anfallen und in relevanter Menge zur Verfügung stehen. Entsprechende Industriebeteiligung ist erwünscht.
Biomassevorbereitung
- Innovative, optimierte Verfahren zum Aufschluss von Lignocellulose-Strukturen. Fokus liegt hier auf der Verwendung von zellulären Systemen, die eine großtechnische Anwendung nicht ausschließen. Möglicher Ansatz ist die (Über-)Expression abbauender Enzymmischungen zur Verbesserung der Substratzugänglichkeit.
Biochemische Konversion
- Detailliertes Verständnis der biochemischen Prozesse in Bioenergieanlagen, sowie der Veränderung der mikrobiellen Lebensgemeinschaft. Es steht hierbei im Fokus, wie sich diese Bereiche wechselseitig beeinflussen und welche Auswirkungen unterschiedliche Substrate haben. Ziel ist es einen Beitrag zur Übertragbarkeit von Forschungsergebnissen auf unterschiedliche Bioenergieanlagen zu leisten.
- Verbesserung der Vorhersagbarkeit von Prozessstörungen, sowie die Entwicklung von Gegensteuermaßnahmen (z.B. Metagenomanalyse als Frühwarnsystem). Hierbei muss eine spätere, wirtschaftliche und ökologisch sinnvolle Umsetzbarkeit auf “großen” bzw. “kleinen” Bioenergieanlagen potentiell möglich sein.
- Innovative Verfahren zur direkten Konversion von Sonnenenergie und/oder Kohlenstoffquellen in Sekundärenergieträger oder elektrischen Strom. Hierbei sind auch Verfahren im Blick, in denen Mikroorganismen Energieträger freisetzen, ohne dass die Biomasse selbst verarbeitet wird.
- Innovative Konzepte der Konversion in kleineren, dezentralen Anlagen. Im Fokus stehen hierbei Alternativen zu Prozessschritten, die sich nicht wirtschaftlich von Großanlagen übertragen lassen.
Biochemische Produktionsprozesse
- Übergeordnetes Ziel ist die wirtschaftliche, ökologisch-sinnvolle Nutzung von Biomasse. Von großem Interesse im Bereich der Grundlagenforschung ist hier die Identifikation von Engpässen in Stoffwechsel- und Produktionswegen.
Thermo-chemische Konversion
- Verständnis der Abhängigkeit von eingesetzten Substraten und resultierender Emissionen.
- Innovative Konzepte der Konversion in kleineren, dezentralen Anlagen. Im Fokus stehen hierbei Alternativen zu Prozessschritten, die sich nicht wirtschaftlich von Großanlagen übertragen lassen.
Produktaufbereitung und -nutzung
- Verfahrensinnovationen zur effizienten Isolierung von Energieträgern und Wertstoffen (z.B. Phosphor/Stickstoff-Verbindungen), Flankierende Betrachtung der Energiebilanz sind hier zwingend erforderlich.
Querschnittsthema: Sensorik
- Übergeordnetes Ziel ist es, die Möglichkeit zu schaffen mehr Parameter im Prozess schnell zu erfassen und zur optimierten Steuerung zu nutzen. Ziel im Rahmen dieser Ausschreibung ist es grundlegende Barrieren für den Einsatz moderner Sensortechnik in Bioenergieanlagen zu überwinden. Im Grundsatz ist der Einsatz jeder Sensortechnik möglich, von klassischen, physikalischen Sensoren (z.B. Spektroskopie) über biologische Sensoren (z.B. Tracerorganismen mit Barcode-Gensequenz oder mikrobielle Indikatoren) bis zu nicht-klassischen Sensoren (z.B. Isotopensignaturen).
Begleitforschung
- Life-Cycle- und Energiebilanz-Analysen von Bioenergieanlagen und Prozessketten. Technologien, die im Rahmen dieser Bekanntmachung gefördert werden, sollen im Fokus stehen.
- Analyse gesellschaftlicher Aspekte bei der Nutzung von Bioenergie-Technologien. (z.B. Nachfrageforschung, Möglichkeiten der Transparenz-schaffung)
Wesentliche Voraussetzung einer erfolgreichen Bewerbung sind insgesamt exzellente Forschungsansätze und die gezielte Ausrichtung der Grundlagenforschung auf spätere Anwendungen.
Außerdem sind die Berücksichtigung des Querschnittsthemas “Sensorik” und die Aufnahme eines entsprechenden Verbundpartners -soweit fachlich sinnvoll- erwünscht.
3. Förderung von Nachwuchsgruppen
Es besteht die Möglichkeit der Förderung von Nachwuchsgruppen zu den ausgeschriebenen Themenschwerpunkten. Das Angebot richtet sich an Post-Doktoranden mit zwei bis vier Jahren Post-Doc-Tätigkeit nach Abschluss der Promotion und substanzieller internationaler Forschungserfahrung. Entscheidendes Auswahlkriterium ist die herausragende wissenschaftliche Qualität der Bewerber(innen).
Die Nachwuchsgruppe soll vorrangig an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung angebunden sein. Die Einrichtung übernimmt die Arbeitgeberfunktion und stellt die notwendige Infrastruktur zur Verfügung. Daneben können auch Gruppen gefördert werden, die in vertraglich geregelten Netzwerken organisiert sind. Teilnehmer eines solchen Netzwerks können auch industriellen Forschungsabteilungen angehören. In diesem Fall liegt die Leitung der Nachwuchsgruppe bei Angehörigen einer Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung. Die Antragsteller können im Rahmen der Fördermaßnahme Mittel für die eigene Stelle als Gruppenleiter/in (TVÖD 14) und maximal drei weitere Stellen (Post-Doc: TVÖD 13; Doktoranden: TVÖD 13/2; Technische Mitarbeiter) sowie Sach-, Reise- und Investitionskosten beantragen. Es gelten die Bemessungsgrundlagen wie unter Nummer 5 beschrieben. Der Förderzeit raum beträgt drei, maximal fünf Jahre. Nach drei Jahren ist ein Zwischenbericht vorzulegen, der Entscheidungsgrundlage für eine mögliche weitere zwei jährige Förderphase ist. Für die Antragstellung gelten im Weiteren die nachfolgenden Punkte dieser Bekanntmachung.
4. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
5. Zuwendungsvoraussetzungen
Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Einzelheiten können einem Merkblatt des BMBF, Vordruck 0110, entnommen werden. In der Kooperationsvereinbarung ist eine Klausel vorzusehen, nach der Unternehmen für die Nutzung der FuE-Ergebnisse von Forschungseinrichtungen ein marktübliches Entgelt zahlen. Für jedes Verbundprojekt ist ein Koordinator zu bestellen.
Antragsteller sollen sich mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen und prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit ein gemeinsames Vorgehen mit Institutionen aus anderen Mitgliedstaaten bzw. der EU sinnvoll ist und angestrebt wird. Das Ergebnis dieser Prüfung soll im Antrag auf nationale Fördermittel kurz dargestellt werden.
6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (FEuI-Beihilfen) berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) differenzierte Aufschläge zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen können.
7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).
8. Verfahren
8.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Zuständig für die gesamte Abwicklung der Bekanntmachung ist der vom BMBF beauftragte Projektträger Jülich:
Projektträger Jülich (PtJ)
Forschungszentrum Jülich GmbH
“PTJ-Bioprofi”
52425 Jülich
Für erste fördertechnische Anfragen, die Vermittlung von Arbeitsgruppen aus dem Bereich Sensortechnik und die Zusendung aller Projektideen (siehe Nummer 7.2) steht Ihnen folgender Ansprechpartner des Projektträgers zur Verfügung:
Projektträger Jülich
Dr. Günter Mank
Telefon: 0 24 61-61 9151
E-Mail: ptj-bioprofi(at)fz-juelich.de
8.2 Zweistufiges Förderverfahren
Das Förderverfahren ist zweistufig, bestehend aus Projektskizze und förmlichem Förderantrag. Vordrucke für Projektskizzen, Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse www.kp.dlr.de/profi/easy/formular.html abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Die Nutzung des elektronischen Antragssystems “easy” wird für beide Stufen dringend empfohlen (www.kp.dlr.de/profi/easy/bmbf).
8.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Stufe sind zunächst bei der genannten Stelle des Projektträgers bis spätestens 28. Oktober 2011 versehen mit dem Kennwort “BioProFi” Projektskizzen, bestehend aus der easy-Skizze und der Vorhabensbeschreibung, in schriftlicher Form in fünffacher Ausfertigung auf dem Postweg und in elektronischer Form auf einem Speichermedium bzw. als E-Mail vorzulegen. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden. Bei Verbundpartnern reicht der Koordinator eine gemeinsame Projektskizze im Umfang von maximal 10 DIN-A4-Seiten (inkl. Anlagen, Schriftgrad 12) ein.
Die Projektskizze muss eine Darstellung mit folgender Gliederung enthalten:
- Ziele
- Aktueller Stand von Wissenschaft und Technik
- Arbeitsplan
- Verwertungsplan
- Notwendigkeit der Förderung
Darüber hinaus sind für Verbundvorhaben folgende Angaben erforderlich:
- Deckblatt mit Angaben zum Verbundkoordinator
- Tabelle “Adressen und Ansprechpartner der Verbundpartner”
- Tabelle “Überschlägige Abschätzung von Gesamtkosten und Förderbedarf, einzeln nach Verbundpartner”
Es steht den Antragstellern frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlages von Bedeutung sind. Bei Verbundvorhaben ist eine förmliche Kooperationsvereinbarung für die erste Phase (Projektskizze) noch nicht erforderlich, jedoch sollten die Partner die Voraussetzungen dafür schaffen, bei Aufforderung zur förmlichen Antragstellung (2. Phase, siehe unten) eine förmliche Kooperationsvereinbarung zeitnah zum Projektbeginn treffen zu können. Verbundpartner, deren Vorhaben von Industriepartnern mitfinanziert werden, müssen die Höhe der vorgesehenen Drittmittel angeben.
Die eingegangenen Projektskizzen werden primär nach folgenden Kriterien bewertet:
- Fachlicher Bezug zur Förderbekanntmachung
- Wissenschaftliche Exzellenz und Innovationshöhe des wissenschaftlich-technischen Konzeptes
- Verwertungskonzept (u.a. nachfolgende Investitionen)
- Technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung
- Qualität des Projektkonsortiums
Die sinnvolle Einbeziehung von KMU und Eigenbeteiligung von Unternehmen -über das übliche Maß hinaus- werden zudem positiv berücksichtigt.
Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung vorgesehenen Projekte ausgewählt. Das Ergebnis der Auswahlrunde wird dem Antragsteller bzw. dem Verbundkoordinator durch den Projektträger mitgeteilt. Die Partner eines Verbundprojekts werden über den Koordinator informiert.
8.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteter Projektskizze aufgefordert, bei Verbundvorhaben in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu §44 BHO sowie die §§48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
8.2.3 Besondere Hinweise für Fachhochschulen
Sind Fachhochschulen im Rahmen des obigen Auswahl- und Entscheidungsverfahrens in den Verbundprojekten erfolgreich, besteht für sie die Möglichkeit einer zusätzlichen Förderung. Hierfür kann ein Antrag für ein weiteres Forschungsprojekt in der BMBF-Förderlinie “Forschungsprofil in den Neuen Technologien” (ProfilNT) gestellt werden. Thema und Inhalt dieses zweiten separaten Förderantrags müssen mit dem Projektthema des Verbundprojekts in Zusammenhang stehen jedoch weitergehende oder neue FuE-Fragestellungen betreffen. Arbeitspläne/Forschungsleistungen und Personalplanungen müssen in beiden Anträgen überschneidungsfrei sein.
Die Begutachtung und Förderentscheidung im Rahmen der Förderlinie “ProfilNT” erfolgt in einem gesonderten Auswahlverfahren. Mit der Administration der Förderlinie “ProfilNT” hat das BMBF die Fachhochschulgruppe der Arbeitsgemeinschaft industrieller Forschungsvereinigungen “Otto von Guericke” e.V. (AiF) als Projektträger beauftragt.
Weitere Informationen (Rechtsgrundlage, Zuwendungsvoraussetzungen, “Hinweise zur Antragsstellung”, Ansprechpartner etc.) erhalten Sie unter www.bmbf.de/de/1956.php.
9 Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt mit dem Datum ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 22.Juli 2011
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Karsten Hess
Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung
Weitere Informationen
Einrichtungen
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
Kategorie:
Programmausschreibungen
Zugeordnete Länder:
Deutschland
Zugeordnete Themen:
Energie, FuE-Förderung, Umwelt u. Nachhaltigkeit, Biotechnologie
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Bekanntmachung des BMBF von Richtlinien über die Förderung zum Themenfeld “Ultrasensitiver Nachweis und Manipulation von Zellen bzw. Geweben und ihren molekularen Bestandteilen” im Rahmen des Programms “Photonik Forschung Deutschland”
http://www.bmbf.de//foerderungen/16939.php
Stichtag: 30.11.2011
vom 08. August 2011
Die Photonik ist heute ein unverzichtbarer Bestandteil von Medizintechnik, Umwelttechnologie und Analytik. Damit verbunden ist ein junger, wachsender Markt, in dem Deutschland gut aufgestellt ist. Hier ergeben sich neue Herausforderungen: Im Bereich Lebenswissenschaften gilt es, den Paradigmenwechsel von der Behandlung der Symptome hin zur Prävention von Krankheiten zu meistern. Regenerative medizinische Ansätze verlangen neue Verfahren für die Diagnostik und Therapie lebender Zellen, Geweben und deren Strukturen bis auf die molekulare Ebene. In-vivo-Verfahren sind der nächste Schritt. In den Bereichen Lebensmittelsicherheit und der Umweltüberwachung zeigen jüngste Ereignisse den Bedarf an neuen Lösungen zum Nachweis von Keimen und krankheitserregenden Molekülen auf. Im Rahmen des Programms “Photonik Forschung Deutschland” sollen photonische Lösungsansätze einen wichtigen Beitrag für eine künftige “individualisierte” Medizin und Gesundheit leisten.
Mit dieser Fördermaßnahme sollen deutsche Unternehmen und Forschungsinstitute bei der Bereitstellung innovativer Lösungen in den Lebenswissenschaften, insbesondere auf den Gebieten Umwelt, Medizin und Lebensmittelanalytik, unterstützt werden. Die Förderinitiative ist Bestandteil der Hightech-Strategie 2020 der Bundesregierung. Sie setzt Empfehlungen aus dem deutschen Agenda-Prozess zur Photonik um und soll die Unternehmen dabei unterstützen, das enorme Marktpotenzial weiter zu erschließen und ihre Position im weltweiten Wettbewerb zu erhalten, um so Innovation und Wachstum in Deutschland zu generieren. Wichtige Förderkriterien sind wissenschaftliche und technische Exzellenz, wirtschaftliche Verwertungsstrategien sowie die Bedeutung des Beitrags zur Lösung der aktuellen gesellschaftlich relevanten Fragestellungen im Sinne der Hightech-Strategie.
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Ziel dieser Fördermaßnahme ist es, die o. g. Anwendungspotenziale durch innovative, photonbasierte Lösungsansätze weiter zu erschließen. Bereits heute haben Innovationen aus den optischen Technologien in den Lebenswissenschaften erhebliche wirtschaftliche Bedeutung und sichern Arbeitsplätze in Deutschland. Der weltweite Umsatz in diesem Marktsegment beträgt etwa 65 Milliarden Euro, an dem Deutschland einen Anteil von ca. 10 Mrd. Euro (15 %) hat. Ein zweites Ziel ist es deshalb, Innovationen zu unterstützen, die signifikante Beiträge zum Wirtschaftswachstum und Beschäftigungszuwachs in Deutschland leisten können.
Das BMBF will mit der Fördermaßnahme kooperative, vorwettbewerbliche Verbundprojekte unterstützen, die zu völlig neuen oder wesentlich verbesserten technischen Lösungen für Anwendungen, insbesondere in den Bereichen Medizin, Umwelt-, und Lebensmittelanalytik führen und gleichzeitig ein bedeutendes Marktpotenzial haben. Kennzeichen der Projekte sind ein hohes Risiko und eine besondere Komplexität der Forschungsaufgabe. Für eine Lösung sind ein inter- und multidisziplinäres Vorgehen und eine enge Zusammenarbeit von Unternehmen, Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen erforderlich. Vorhaben sollen entlang der Wertschöpfungskette strukturiert sein. Die Verbundstruktur soll insbesondere die notwendige Zusammenarbeit zwischen Technologieentwicklern und Anwendern widerspiegeln.
Da Innovations- und Beschäftigungsimpulse gerade auch von Unternehmensgründungen ausgehen, sind solche Gründungen im Anschluss an die Projekt-Förderung des BMBF erwünscht. Der High-Tech-Gründerfonds der Bundesregierung bietet hierzu Unterstützung an. Weitere Informationen finden sich unter http://www.high-tech-gruenderfonds.de.
1.2 Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Es sollen Grundlagen für neue gerätetechnische Systeme erarbeitet werden, die zur Lösung von konkreten und anwendungsrelevanten Problemstellungen insbesondere aus den Bereichen der Umwelt, der Lebensmittelsicherheit und der Medizin beitragen. Im Fokus medizinischer Forschungsarbeiten sollen Zielsetzungen stehen, die maßgeblich dazu beitragen, den Werdegang von Erkrankungen zu verstehen und Prävention zu ermöglichen, bevor erste Symptome auftreten. Dies schließt insbesondere Methoden ein, die einen spezifischen Nachweis von molekularen Bestandteilen in natürlichen Medien und Umgebung ermöglichen. Die Relevanz der Ergebnisse soll anhand exemplarischer Anwendungen auf Basis von technischen Funktionsmustern oder Demonstratoren dargestellt werden.
Die untersuchten Verfahren und Methoden sollen
- im Bereich der Umweltanalytik beispielsweise zur Untersuchung von Trinkwasserproben,
- im Bereich der Lebensmittelsicherheit vorzugsweise zur Bestimmung des Schadstoffgehaltes, des Frischegrads oder zur Detektion verbotener Zusatzstoffe,
- im Bereich der Medizin beispielsweise zur Untersuchung von Geweben und zum Nachweis von Diagnose-relevanten molekularen Bestandteilen wie Proteinen und Nukleinsäuren bzw. Mikroorganismen etwa im Speichel, Urin oder Blut
einsetzbar sein.
Thematische Schwerpunkte der Forschungsaktivitäten können dabei in folgenden Feldern und ihrer Vernetzung liegen:
- Neuartige Verfahren zur Probenvorbereitung: Nach einer repräsentativ durchgeführten Probenentnahme müssen in der Regel die nachzuweisenden molekularen Bestandteile von Zelle bzw. Geweben und anderen, störenden Bestandteilen entweder abgetrennt oder die interessierenden molekularen Bestandteile aufkonzentriert werden. Nur so können sie der Detektion zugeführt werden. Dafür sind entsprechende, z.B. auf Mikrofluidik basierende Methoden und Geräte zu entwickeln bzw. ist eine Integration von biologischen Reagenzien in gerätetechnische Lösungen bereit zu stellen.
- Optische Methoden zur Prävention durch ultrasensitive und spezifische Detektion bzw. Bildgebung: Es sind neue optische Detektionsmethoden bzw. wesentliche Weiterentwicklungen oder eine innovative Kombination bestehender, auch optischer mit nicht-optischen, Methoden erforderlich, die eine hochsensitive und hochspezifische Detektion des oder der Analyten ermöglichen. Dies schließt insbesondere auch optische Komponenten (z.B. Lichtquellen, Strahlführungen, Optiken und insbesondere auch Detektoren), aber auch optische Markierungsmethoden mit ein (hochspezifische und selektive Labels). Hierzu gehören auch Lösungen zur Vor-Ort Analytik. Die Entwicklung verbesserter Auswertealgorithmen oder Methoden können ebenfalls gefördert werden, soweit sie entweder die Empfindlichkeit oder Spezifität der eingesetzten Detektionsmethoden signifikant erhöhen oder, etwa bei neuen Detektionsmethoden, wesentlicher Bestandteil sind.
- Erprobung der neu- oder weiterentwickelten optischen Verfahren an ausgewählten Anwendungsbeispielen: Die Anwendungsrelevanz der neu entwickelten bzw. wesentlich weiterentwickelten Verfahren ist an konkreten Problemstellungen zu demonstrieren.
Die oben stehende Auflistung ist beispielhaft und nicht als vollständig anzusehen.
Es ist vorgesehen, für die bewilligten Verbundprojekte eine gemeinsame jährliche Konferenz zu veranstalten. Ziele sind der Erfahrungsaustausch und die Nutzung von fachübergreifenden Synergieeffekten. Darüber hinaus können gemeinsame Aktivitäten, wie Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Internetpräsentationen, Normen/Standards sowie die Vernetzung über ein verbundübergreifendes Intranet etc. entwickelt werden. Hierzu bestimmen die Partner aller Verbundprojekte auf einem Starttreffen (“Kick-off-meeting”) einen Koordinator aus ihrer Mitte. Er ist für die Organisation der verbundübergreifenden Zusammenarbeit zuständig. Die Aufwendungen für die Koordinierungsaufgabe sind grundsätzlich zuwendungsfähig.
Es können grundsätzlich auch internationale Kooperationen im Rahmen der verschiedenen Abkommen zur Wissenschaftlich-Technischen Zusammenarbeit einbezogen werden. Auch die Einbindung in EUREKA-Projekte ist förderfähig.
Förderfähig sind grundlegende, anwendungsorientierte Forschungsarbeiten des vorwettbewerblichen Bereichs, die durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko gekennzeichnet sind.
3. Zuwendungsempfänger
Die Förderung zielt ab auf FuE-Verbundprojekte, die von Unternehmen initiiert und koordiniert werden. Die Vorhaben sollen entlang der Wertschöpfungskette strukturiert sein. Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (mit Sitz und überwiegender Ergebnisverwertung in Deutschland). Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sind in begründeten Ausnahmefällen antragsberechtigt. In der Regel sollen sie soweit erforderlich im Rahmen eines Verbundprojekts durch Unteraufträge von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einbezogen werden. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann zudem nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen Aufwendungen bewilligt werden. Es werden in der Regel nur Verbundprojekte mit signifikanter Industriebeteiligung berücksichtigt. Eine Förderung von Einzelvorhaben ist nicht beabsichtigt. Die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen ist ausdrücklich erwünscht und wird bei der Projektbegutachtung berücksichtigt.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Einzelheiten können einem Merkblatt des BMBF, Vordruck 01101, entnommen werden. In der Kooperationsvereinbarung ist eine Klausel vorzusehen, nach der Unternehmen für die Nutzung der FuE-Ergebnisse von Forschungseinrichtungen ein marktübliches Entgelt zahlen. Für jedes Verbundprojekt ist ein Koordinator zu bestellen, der in der Regel von einem industriellen Partner zu stellen ist.
Antragsteller sollen sich, auch im eigenen Interesse, mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen und prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche oder ergänzende EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis dieser Prüfung soll im Antrag auf nationale Fördermittel kurz dargestellt werden.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Beihilfen) berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann. Es kommt die KMU-Definition gemäß Empfehlung der EU-Kommission vom 06.05.2003 zur Anwendung2.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 100% gefördert werden können.
Es wird erwartet, dass sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft an den Aufwendungen der Hochschulen und öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen angemessen beteiligen, sofern letztere als Verbundpartner mitwirken. Als angemessen gilt in der Regel, wenn in Summe über den Verbund eine Eigenbeteiligung der Verbundpartner in Höhe von mindestens 35% an den Gesamtkosten/-ausgaben des Verbundprojekts (inklusive ggf. zu gewährender Boni für KMU sowie ggf. in den Aufwendungen von Hochschulen enthaltener Projektpauschalen) erreicht wird.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).
Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb.
7. Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung den nachfolgenden Projektträger beauftragt:
VDI Technologiezentrum GmbH
- Projektträger Photonik, Optische Technologien -
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Ansprechpartner ist:
Dr. Hasan Kar
Tel.: 02 11 / 62 14 – 453
Fax: 02 11 / 62 14 – 159
E-Mail: kar(at)vdi.de
Das VDI Technologiezentrum ist außerdem Ansprechpartner für alle Fragen zur Abwicklung der Bekanntmachung.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse www.kp.dlr.de/profi/easy/formular.html abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen (s. unter Nr. 7.2.2) wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems “easy” dringend empfohlen (www.kp.dlr.de/profi/easy/bmbf).
7.2 Förderverfahren
Das Förderverfahren ist zweistufig.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
Das Förderverfahren ist zweistufig. In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger des BMBF bis spätestens zum 30.11.2011 zunächst Skizzen der vorgeschlagenen Verbundprojekte vorzulegen. Die Skizzen sind in schriftlicher Form auf dem Postweg und in elektronischer Form vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Verbundpartner reichen, vertreten durch den Koordinator, eine gemeinsame, begutachtungsfähige Projektskizze im Umfang von maximal 15 DIN A4-Seiten (inkl. Anlagen, Schriftgrad 12) beim Projektträger ein. Eine kommentierte Mustergliederung zur Erstellung der Skizzen finden Sie unter www.optischetechnologien.de/skizzen/ . Die Projektskizze muss eine Darstellung mit folgender Gliederung enthalten:
Deckblatt mit Angaben zum Verbundkoordinator
Tabelle “Adressen und Ansprechpartner der Verbundpartner”
Tabelle “Überschlägige Abschätzung von Gesamtkosten und Förderbedarf, einzeln nach Verbundpartner”
0 Zusammenfassung des Projektvorschlags
(maximal eine Seite: Ziele, Lösungsweg, Verwertung der Ergebnisse)
1 Ziele
- Motivation und Gesamtziel des Verbunds
- Wissenschaftliche und technische Arbeitsziele des Verbunds, angestrebte Innovatione
- Bei grundlagenorientierten Arbeiten Darstellung der Schnittstelle zwischen Grundlagen- und angewandter Forschung.
- Breitenwirksamkeit und Anwendungspotenzial
2 Aktueller Stand von Wissenschaft und Technik
- Stand von Wissenschaft und Technik
- Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes
- Bestehende Schutzrechte (eigene und Dritter)
- Bisherige Arbeiten der Verbundpartner, Vorstellung des Konsortiums, Rolle der Partner im Verbund
3 Arbeitsplan
- Ausführliche Beschreibung der Arbeiten der Verbundpartner (ggf. inkl. Unterauftragnehmer), einschließlich aller projektrelevanten wissenschaftlichen und technischen Problemstellungen sowie der Lösungsansätze.
- Netzplan: Arbeitspakete, Übergabepunkte, Meilensteine und Verwertungsentscheidungen, aufgetragen über der Zeit
4 Verwertungsplan
Wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Ergebnisverwertung durch die beteiligten Partner, Investitionsentscheidungen
5 Notwendigkeit der Förderung
Warum kann das Vorhaben von den Verbundpartnern ohne öffentliche Förderung nicht durchgeführt werden?
Es steht den Antragstellern frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlages von Bedeutung sind. Eine förmliche Kooperationsvereinbarung ist für die erste Phase (Projektskizze) noch nicht erforderlich, jedoch sollten die Partner die Voraussetzungen dafür schaffen, bei Aufforderung zur förmlichen Antragstellung (2. Phase, s. unten) eine förmliche Kooperationsvereinbarung zeitnah zum Projektbeginn (s. Ziffer 4) treffen zu können. Verbundpartner, deren Vorhaben von Industriepartnern mitfinanziert werden, müssen die Höhe der vorgesehenen Drittmittel angeben.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
- Bedeutung des zu lösenden Problems,
- Relevanz für Anwendungen und wirtschaftliches Potenzial,
- Plausibilität, Qualität und Breitenwirksamkeit des Lösungsansatzes,
- Innovationshöhe des wissenschaftlich-technischen Konzeptes,
- Technologisches Potential,
- Kompetenz der Partner,
- Projektorganisation und -management, voraussichtliche Effektivität der Zusammenarbeit der Partner,
- Abdeckung der Wertschöpfungskette einschließlich Anwender,
- Qualität und Umsetzbarkeit des Verwertungsplans hinsichtlich Produktentwicklung und Vermarktungschancen,
- Fördernotwendigkeit aufgrund der wirtschaftlichen und technologischen Risiken.
Das BMBF und der Projektträger behalten sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch eine unabhängige Expertenrunde beraten zu lassen. Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung vorgesehenen Verbundprojekte ausgewählt. Das Ergebnis der Auswahlrunde wird dem Verbundkoordinator durch den Projektträger mitgeteilt. Die Partner eines Verbundprojekts werden über den Koordinator informiert.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf die Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteter Projektskizze aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
7.3 Besondere Hinweise für Fachhochschulen
Sind Fachhochschulen im Rahmen dieses Auswahlverfahrens in den Verbundprojekten erfolgreich, besteht für sie die Möglichkeit einer zusätzlichen Förderung. Hierfür kann ein Antrag für ein weiteres Forschungsprojekt in der BMBF-Förderlinie “Forschungsprofil in den Neuen Technologien” (ProfilNT) gestellt werden. Der zweite separate Förderantrag muss mit dem Projektthema des Verbundprojekts in Zusammenhang stehen jedoch weitergehende oder neue FuE-Fragestellungen betreffen. Arbeitspläne/Forschungsleistungen und Personalplanungen in beiden Anträgen dürfen sich nicht überschneiden.
Die Begutachtung und Förderentscheidung im Rahmen der Förderlinie “ProfilNT” erfolgt in einem gesonderten Auswahlverfahren. Mit der Administration der Förderline “ProfilNT” hat das BMBF die AiF Forschung-Technik-Kommunikation (AiF F.T.K. Gmbh) als Projektträger beauftragt. Weitere Informationen (Rechtsgrundlage, Zuwendungsvoraussetzungen, “Hinweise zur Antragstellung”, Ansprechpartner etc.) erhalten Sie unter http://www.bmbf.de/de/1956.php.
8. Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt mit dem Datum ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 08. August 2011
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Schlie-Roosen
1 http://www.kp.dlr.de/profi/easy/bmbf/pdf/0110.pdf
2 http://www.kp.dlr.de/profi/easy/bmbf/pdf/0119.pdf
Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung
Weitere Informationen
Einrichtungen
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
VDI Technologiezentrum GmbH
Kategorie:
Programmausschreibungen
Zugeordnete Länder:
Deutschland
Zugeordnete Themen:
FuE-Förderung, Optische Technologien, Wirtschaft, Märkte, KMU-Förderung
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The project “Internal mobility and integration in China and the European Union” intends to conduct a comparative pilot study on internal mobility in China and the EU and related integration policies in three cities
Förderkennzeichen: CHN 09/902
Projektlaufzeit: 01.08.09 - 31.01.11
We realise that Chinese-European comparative projects face great challenges in the definitions of relevant concepts, data collection and interpretation of phenomena. With the CO-REACH application, we intend to use workshops and a pilot study to remove these barriers, creating a research network and a joint application for a full scale joint-research project. The workshops serve at establishing working relations between all partners and integrating concepts and methods. The pilot-study is crucial for data collection and integration in order to practically test the feasibility of a larger study. It aims to form reasonable theoretical hypotheses and to seek appropriate methods of understanding and comparing the patterns and processes of migration and immigration, and related spatial and social integration policies between the EU and China based on a multi-disciplinary and trans-national network.
Projektpartner Deutschland:
20148 Hamburg
Ausländischer Projektpartner:
Redaktion: 02.09.10
Englische Version dieses Eintrags
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Filed under Nachhaltigkeit by happy landscape on 13/08/2011 at 13:09
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Bekanntmachung des BMBF von Richtlinien zur Anschub-Förderung einer Dialogplattform “Deutsches Stammzellnetzwerk” im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung
http://www.bmbf.de//foerderungen/16927.php
Stichtag: 31.10.2011
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Die Bundesregierung zielt mit dem aktuellen Rahmenprogramm Gesundheitsforschung unter anderem auf die Erforschung von Volkskrankheiten, die Weiterentwicklung der individualisierten Medizin und die erfolgreiche Überführung wissenschaftlicher Erkenntnisse in die klinische Anwendung (Translation). Ein zentrales Element ist dabei die interdisziplinäre und internationale Zusammenarbeit und Vernetzung verschiedener Institutionen.
Ein Gebiet, mit dem sich die Hoffnungen zur Behandlung und Heilung vieler bislang unheilbarer Erkrankungen verbinden, ist die Stammzellforschung. Stammzellen können aufgrund ihres Differenzierungs- und Entwicklungspotentials die zelluläre Grundlage bilden, um erkranktes Gewebe oder Zellen zu heilen, wieder herzustellen oder die natürliche Regeneration von kranken und verletzten Organen zu unterstützen. Die Stammzellforschung gilt daher als Hoffnungsträger der Regenerativen Medizin. Aber auch viele weitere Anwendungsgebiete der Forschung und Entwicklung mit Stammzellen eröffnen neue Erkenntnisperspektiven, so z.B. im Bereich der Entwicklung innovativer Diagnostika, neuartiger Biomaterialien, Wirkstoffe und Therapien. Um das enorme Potential der Stammzellforschung für Biologie, Krankheitsforschung und Wirkstoffentwicklung auszuschöpfen, ist die enge Zusammenarbeit von Zell- und Molekularbiologie, Biomaterialforschung, zellulärer Pathologe und Pathophysiologie, Pharmakologie, Tissue Engineering, Immunologie, Imaging, klinischer Medizin und Chirurgie erforderlich. Ebenso erforderlich – und dies möglichst frühzeitig – ist die Beachtung der regulatorischen Rahmenbedingungen für Herstellung, klinische Untersuchungen, Zulassung und Erstattung von Produkten und Verfahren der angewandten Stammzellforschung.
In Deutschland existiert eine kompetente international ausgewiesene Forschungslandschaft sowohl auf dem Gebiet der grundlagenorientierten als auch der angewandten Stammzellforschung. Dabei gibt es an zahlreichen Standorten und in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich intensiv regional und überregional vernetzte Institutionen.
International gibt es eine ausgeprägte überregionale Cluster- und Netzwerkbildung, welche eine Vielzahl unterschiedlichster Institutionen der Stammzellforschung sowie ihrer Anwendungsoptionen, wie z.B. der Regenerativen Medizin, einbindet (z.B. California Institute for Regenerative Medicine (CIRM) www.cirm.ca.gov; UK National Stem Cell Network www.uknscn.org; The Swiss Stem Cell Network www.unige.ch/sciences/biologie/biani/sscn/; RIKEN Centre for Developmental Biology www.cdb.riken.go.jp/en/index.html)). Diese Netzwerke sind in der Lage, mögliche Synergien zu identifizieren und effektiv zu nutzen.
Der weitere Fortschritt auf dem wissenschaftlich und auch wirtschaftlich sehr relevanten Sektor der grundlagenorientierten und angewandten Stammzellforschung in Deutschland hängt entscheidend davon ab, inwieweit umfassendere tragfähige Strukturen für eine vernetzte Zusammenarbeit dieser verschiedenen Disziplinen und der beteiligten Institutionen geschaffen werden können. Insofern besteht für die einschlägigen Disziplinen und Protagonisten auch ein hohes Interesse an Sichtbarkeit, Informationstransparenz und Abstimmung.
Die Richtlinie zur Förderung einer Dialogplattform “Deutsches Stammzellnetzwerk” im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung spiegelt den Willen der Bundesregierung wider, die bislang aufgebauten Strukturen der grundlagenorientierten und angewandten Stammzellforschung sowohl national wie auch international gebündelt sichtbar zu machen und zu vertreten. Mit dieser Bekanntmachung setzt das BMBF den im Koalitionsvertrag formulierten Prüfauftrag zur Einrichtung der Dialogplattform “Deutsches Stammzellnetzwerk” um. Es stützt sich dabei auch auf die existierenden Aktivitäten der beteiligten Institutionen aus der Grundlagenforschung und den Anwendungsbereichen der Stammzellforschung, wie z.B. der Regenerativen Medizin.
Ziele einer Dialogplattform “Deutsches Stammzellnetzwerk” sollen die Zusammenarbeit im Hinblick auf eine gemeinsame Netzwerkbildung, Strukturierung von Verbundvorhaben, Ausbildung, Nachwuchsförderung und -rekrutierung, Öffentlichkeitsarbeit, Stärkung der rechtlichen und Exploration der ethischen Rahmenbedingungen, Translation von Ergebnissen aus der Grundlagenforschung in Krankheitsforschung, Wirkstoffentwicklung und klinische Anwendungen und Produkte sowie die internationale Einbindung von Deutschland als Standort der Hochtechnologie auf dem Gebiet der Stammzellforschung sein.
Die Dialogplattform “Deutsches Stammzellnetzwerk” soll eine zentrale Rolle bei der nationalen und internationalen Sichtbarmachung der deutschen Stammzellforschung und ihrer Anwendungen spielen. Nach einer Anschubfinanzierungsphase soll die Plattform unabhängig von einer weiteren Projektförderung durch das BMBF von den Akteuren getragen werden.
1.2 Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Das Ziel der Bekanntmachung ist es, die hervorragende Expertise und das enorme Potential der Stammzellforschung und ihrer Anwendung sichtbar zu machen. Über die Anschub-Förderung einer Geschäftsstelle der Dialogplattform “Deutsches Stammzellnetzwerk” sollen entsprechende Aktivitäten gebündelt und eine Abstimmung unterstützt werden. Die nationale und internationale Präsenz der deutschen grundlagenorientierten und angewandten Stammzellforschung soll über die Geschäftsstelle der Dialogplattform “Deutsches Stammzellnetzwerk” als zentralem Anlaufpunkt nachhaltig gestärkt werden.
Mögliche Aktivitäten einer Geschäftsstelle der Dialogplattform “Deutsches Stammzellnetzwerk” beziehen sich auf die aktive Vernetzung von Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen aus der grundlagenorientierten und angewandten Stammzellforschung und den mit ihr assoziierten Disziplinen, sowie mit allen Akteuren, die am gesamten Innovationsprozess von der Grundlagenforschung bis zur Anwendung, z.B. am Patienten in der Regelversorgung oder anderen stammzellbasierten Produkten beteiligt sind. Eine solche Dialogplattform böte interdisziplinären Experten eine Basis, um Synergien zu identifizieren und damit eine weitere erfolgreiche Entwicklung der Stammzellforschung zu begünstigen. Folgende Maßnahmen könnten hierzu geeignet sein:
- Informationsknotenpunkt und Ansprechpartner zur grundlagenorientierten und angewandten Stammzellforschung für Interessenten aus dem In- und Ausland,
- Repräsentanz bei Forschern und Unternehmen aus der Biotech-, Pharmaindustrie und Gesundheitswirtschaft sowie bei Vertretern des Gesundheitsversorgungsystems, aktive Einbindung dieser in die Netzwerke sowie deren Aktivitäten und Ziele,
- Initiierung und Unterstützung von Verbünden und Netzwerken,
- Bereitstellung und Etablierung einer Plattform, z.B.
- zur Informationsbereitstellung als Grundlage für die gemeinsamen Nutzung von Technologieplattformen und zur Verbesserung von Daten- und Methodentransfer,
- zur Kommunikation zulassungsrelevanter und anderer regulatorischer Fragestellungen,
- zum Informationsaustausch bezüglich der in der Stammzellmedizin und der Regenerativen Medizin wichtigen Normen und Standards (GxP),
- Beteiligung an und ggf. auch Ausrichtung von fachübergreifenden internationalen Kongressen, Workshops und Seminaren,
- Exploration und Durchführung bzw. Moderation von Diskursen über die Anwendungen der Stammzellforschung,
- Bereitstellung von Fachinformationen und Informationen für die interessierte Öffentlichkeit.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind staatliche und nicht-staatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, wissenschaftliche Arbeitsgemeinschaften mit eigener Rechtsperson sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) ist ausdrücklich erwünscht. Die Definition der Europäischen Gemeinschaft für KMU ist im Internet einzusehen unter ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm und ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/files/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Erfüllung der im Folgenden genannten Zuwendungsvoraussetzungen ist in der vorzulegenden Vorhabenbeschreibung nachzuweisen.
- Vorerfahrungen
Die Antragsteller sollten über hervorragende wissenschaftliche Qualifikationen in der Stammzellforschung verfügen und einschlägige Vorerfahrungen im Bereich des Projekt- und Veranstaltungsmanagements auf dem Gebiet der Stammzellforschung bzw. ihrer Anwendungsbezüge, z.B. in der Regenerativen Medizin, vorweisen können.
- Konzept
Es muss ein schlüssiges Konzept vorgelegt werden, in dem die Zusammenarbeit der unterschiedlichen am gesamten Innovationsprozess der Stammzellforschung von der Grundlagenforschung bis zur Anwendung beteiligten Institutionen (z.B. akademisch, klinisch, gewerblich, regulatorisch) dargestellt und die Gestaltung einer synergistischen Zusammenarbeit zwischen diesen beschrieben wird.
- Nachhaltigkeit
Es muss ein Nachhaltigkeitskonzept vorgelegt werden, aus dem nachvollziehbar hervorgeht, wie die notwendigen Mittel für den Fortbestand der Geschäftsstelle nach Ablauf der 4-jährigen Förderung durch das BMBF finanziert werden sollen. Es sind hierzu schriftliche Zusicherungen vorzulegen (z.B. von den Forschungsorganisationen, von Landesministerien, Bundesministerien oder aber von gewerblichen Unternehmen, Verbänden oder sonstigen Dritten).
Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse- im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können auch unter www.nks-lebenswissenschaften.de abgerufen werden.
Mehrere Partner haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 – unter www.kp.dlr.de/profi/easy/bmbf/pdf/0110.pdf entnommen werden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung kann im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden. Die Zuwendung ist insgesamt auf einen Zeitraum von maximal vier Jahren befristet und umfasst maximal 60% der zuwendungsfähigen Kosten. Zuwendungsfähig für Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.
Die Notwendigkeit der beantragten Mittel muss sich in jedem Fall aus dem Antrag herleiten lassen. Zuwendungsfähig sind auch Maßnahmen, die die Vernetzung mit ähnlichen Aktivitäten begünstigen. Kooperationen mit thematisch verwandten vergleichbaren Stellen auch im Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner grundsätzlich über eine eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil verfügen muss. Hierbei zusätzlich anfallende Mittel für Kommunikation, z. B. für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell über die gesamte Laufzeit des Projektes bis zu 60% gefördert werden können. Eine 100%ige Anschubfinanzierung zu Beginn verknüpft mit einer degressiven Anpassung über den weiteren Förderungszeitraum ist möglich.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis maximal 60% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Die Förderung durch das BMBF stellt eine befristete Anschubfinanzierung dar. Bei Antragstellung wird ein valides Konzept erwartet, die sich bildenden Strukturen dauerhaft zu etablieren und die Finanzierung der Geschäftsstelle spätestens nach Ablauf der Fördermaßnahme sicherzustellen. Es sollte klar ausgewiesen werden, aus welchen Finanzmitteln die Geschäftsstelle langfristig finanziert werden soll und wie und in welchem Umfang die parallel zu der gewährten Förderung notwendige Mitfinanzierung erfolgt. Insofern ist konzeptionell darauf zu achten, dass die Verstetigung der Geschäftsstelle anderweitig finanziert werden muss. In einer Zwischenevaluierung nach zwei Jahren Laufzeit des Projektes werden die Verbindlichkeit des Fortsetzungskonzeptes und die Finanzierung der geplanten Verstetigung geprüft. Bei negativem Ergebnis dieser Zwischenevaluierung kann das Projekt vorzeitig beendet werden (Auslauffinanzierung).
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte und für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann, welche in der Summe jedoch 60% nicht übersteigen darf.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme Dialogplattform “Deutsches Stammzellnetzwerk” hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung den
Projektträger Jülich, Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsbereich Biotechnologie (PtJ-BIO)
52425 Jülich (Postanschrift)
Besucheradresse:
Wilhelm-Johnen-Straße
52428 Jülich
Internet: www.fz-juelich.de/ptj/
beauftragt. Dort sind weitere Informationen erhältlich.
Ansprechpartner sind:
Dr. Marion Wehner
Tel.: 02461-61-4809;
E-Mail: m.wehner@fz-juelich.de
Dr. Bülent Genç
Tel.: 02461/61-5265
E-Mail: b.genc@fz-juelich.de
Fax: 02461/61-8666
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse www.foerderportal.bund.de abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems “easy” dringend empfohlen (www.kp.dlr.de/profi/easy/download.html)
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
7.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In dem einstufigen Verfahren sind dem Projektträger Anträge mit einer aussagekräftige Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache ab sofort bis spätestens zum 31. Oktober 2011 auf dem Postweg vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Vorlage wird die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger dringend empfohlen.
Die Vorhabenbeschreibung ist in 10-facher Ausfertigung mit einer zusätzlichen ungebundenen Kopiervorlage sowie als ein zusammenhängendes Dokument im pdf-Format auf CD-ROM vorzulegen. Der Umfang soll 25 Seiten nicht übersteigen. Aus der Vorlage einer Vorhabenbeschreibung kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.
Die Vorhabenbeschreibungen müssen Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:
- Titel,
- Antragsteller und evtl. Partner,
- Vorhandene Infrastruktur, Expertise und Vorleistungen,
- Konzept,
- Arbeitsprogramm mit Zeitplan,
- Finanzierungsplan,
- Konzept für Nachhaltigkeit.
Der Finanzierungsplan bezieht sich im Wesentlichen auf den beantragten Förderzeitraum. Das Konzept für die dauerhafte Fortführung bezieht sich in erster Linie auf die Zeit nach der Förderung.
Die vorgelegten Vorhabenbeschreibungen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
- Qualifikation des Antragstellers, vorhandene Vorleistungen, Expertise und Ressourcen,
- Aktuelle Einbindung und Positionierung im Bereich der Stammzellforschung bzw. ihrer Anwendungsfelder, z.B. der Regenerativen Medizin,
- Qualität des Konzepts hinsichtlich Koordination, Kommunikation und Kooperation mit Wirtschaft und Wissenschaft,
- Konzept zur dauerhaften Fortführung und langfristigen Finanzierung der Geschäftsstelle.
Auf der Grundlage der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
8 Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 21. Juli 2011
Bundesministerium für Bildung und Forschung
im Auftrag
Dr. Lisette Andreae
Quelle: BMBF
Weitere Informationen
Einrichtungen
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
Kategorie:
Programmausschreibungen
Zugeordnete Länder:
Deutschland, global
Zugeordnete Themen:
FuE-Förderung, Gesundheit und Medizin, Biotechnologie, Cluster und Netzwerke
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